T I E R R E C H T . E U 2 1
für eine für Tiere verbesserte Rechtslage in der Europäischen Union

Satzung

des Vereins TIERRECHT EU21 e. V.

 

vom 27.12.2012 mit Änderungen vom 16.03.2013 und 13.07.2013

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der am 27.12.2012 gegründete Verein führt den Namen TIERRECHT EU21 und hat seinen Sitz in Mörfelden-Walldorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e. V.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

Der Verein TIERRECHT EU21 e. V. mit Sitz in Mörfelden-Walldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Hauptsächlich Nr. 14 des Abs. 2 von § 52 der AO: Vereinszweck ist »die Förderung des Tierschutzes« kommt im Sinne des § 52 der AO in Betracht.

 

Vereinszweck ist es, Hilfsbedürftigen und schmerzempfindlichen Lebewesen zu helfen. Absicht des Vereins sind Förderung des Umwelt-/Naturschutzes sowie Förderung des Tierschutzes zur allgemeinen Verbesserung eines Gemeinwohls von Menschen und Tieren.

Sofern möglich, soll der Verein mit sämtlichen anderen Organisationen Europas, die das Ziel verfolgen, Menschen- und Tierrechte zu verbessern, aber auch mit Institutionen und Einrichtungen, wie beispielsweise Tierheimen, zielgerichtet zusammenarbeiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch prophylaktische Aufklärungskampagnen und weitere Öffentlichkeitsarbeit sowie unter anderem beispielsweise durch die Bekämpfung von Tiermissbräuchen. In gewissen Situationen kann der Verein Hilfestellung geben für hilfsbedürftige Personen, beziehungsweise für alle schmerzempfindlichen Lebewesen. Außerdem unterstützt der Verein Maßnahmen zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, vorausgesetzt, dass die Durchführbarkeit gewährleistet ist (wie beispielsweise bei der Lärmbekämpfung).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aktive Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeiten durch Vorstandsbeschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten.

Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt ausnahmslos den Grundsatz der Toleranz.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, demzufolge gilt, dass Vereinsmitglieder keine Zuwendungen hieraus erhalten.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Personen unter 18 Jahren und Personen über 18 Jahren sowie aus Ehrenmitgliedern.

Den Mitgliedsbeitrag sowie eine etwaige Beitragsbefreiung regelt die Beitragsordnung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie andere Änderungen der Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

 

 

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch Löschung des Vereins. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

 

 

§ 5 Pflichten des Mitglieds

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Jedes Mitglied hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein an diese Satzung und insbesondere an den § 2 zu halten. Mitglieder haben in gemeinnütziger Absicht die Ziele nach außen zu tragen und zu unterstützen.

 

 

 

§ 6 Ausschluss eines Mitglieds

 

Ein Mitglieder kann wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse oder wegen Zahlungsrückstandes trotz Mahnung oder auch wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederhauptversammlung, die einmal pro Jahr stattfindet. Sie ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Entlastung und Wahl des Vorstandes

  • Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über Anträge

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Auflösung des Vereins

 

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Eine Einladung in digitalisierter Form über das Internet per E-Mail reicht vollkommen aus. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht das Datum der Absendung.

 

 

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Jedwede Anträge können zu Beginn einer Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.

 

Bei Anträgen zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.

 

Zu jeder Mitgliederversammlung ist durch einen zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist am Ende der Versammlung sowohl vom Protokollführer als auch vom Versammlungsleiter eigenhändig zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus drei Personen, und zwar dem oder der Vorsitzenden, dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

 

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch die Vorsitzende vertreten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren (beginnend ab dem Zeitpunkt der Wahlannahme) gewählt. Die Wahl aller drei Vorstandsmitglieder kann im Blockwahlverfahren, also in einem Abstimmungsgang gewählt. Erhält er dabei nicht die erforderliche Mehrheit, wird über die Kandidaten anschließend einzeln abgestimmt. Nach Ablauf seiner Wahlperiode oder bei Niederlegung eines Amtes (Aufhebung der Mitgliedschaft) wird ein neuer Vorstand gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neubesetzung eines neu zu wählenden Vorstands in seinem Amt.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm Beauftragten geleitet.

 

Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

 

 

 

§ 11 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Liquidatoren sind der oder die Vorsitzende und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung soll das Vermögen hälftig an die Stiftung Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt sowie an den Verein Animal Equality Germany e. V. gehen.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.12.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins TIERRECHT EU21 beschlossen worden und trat nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung wurde geändert durch eine Sondersitzung der Vereinsgründer am 16. März 2013 in Frankfurt am Main und bei der Mitgliederversammlung am 13.07.2013 in Frankfurt am Main.




.